Allgemeine
Geschäftsbedingungen für Fahr- und Arbeitszeiten
1. Der Auftraggeber
versichert, dass ausreichende Versicherung besteht und die Fahrzeuge in
verkehrstüchtigem Zustand sind; ansonsten übernimmt der Auftraggeber
alle Kosten, inkl. Folgekosten (auch Verdienstausfall bei
Führerscheinentzug), die dem Auftragnehmer und/oder dem eingesetzten
Fahrer aufgrund von Mängeln entstehen.
2. Eine Haftung wird
ausschließlich für direkte Schäden übernommen, die vorsätzlich oder grob
fahrlässig verursacht wurden und ist der Höhe nach begrenzt auf einen
Tagessatz, der sich aus dem 8-fachen Stundensatz der jeweiligen
Beschäftigungsart ergibt. Mittelbare Schäden oder Folgeschäden sind in
jedem Fall ausgenommen.
Wird ein Fahrzeug (dazu
gehören auch Brücken, Aufleger, Lafetten, Anhänger, Kipper aller Art)
von mehreren Fahrern gelenkt, sowie für Frachtschäden, wird jegliche
Haftung ausgeschlossen. Sicherung von Gütern auf/in Transportunterlagen
(Paletten, Gitterboxen, Rollies, Kisten, o.ä.) ist Verantwortung und
Haftung des Verladers.
3. Die Parteien bestätigen
sich, dass stillschweigende, mündliche oder schriftliche Nebenanreden zu
diesem Vertrag nicht getroffen worden sind. Ergänzungen dieses Vertrages
bedürfen der Schriftform in, oder als Anlage zu, diesem Vertrag und
müssen von beiden Vertragspartnern unterschrieben werden.
4. Der Auftraggeber muss
Eigentümer der zu lenkenden Fahrzeuge sein oder die
Einverständniserklärung des Fahrzeug-Eigentümers vorlegen; Kfz-Schein,
Versicherungsnachweis und Transportgenehmigung sind jeweils
auszuhändigen. Der Fahrer kann einen Einsatz ablehnen, sobald er einen
verkehrsuntauglichen Zustand feststellt, elektronische Anzeigen nicht in
deutscher Sprache eingestellt sind oder Papiere fehlen. Gemäß Ziff. 95
muss ausreichendes Material zur Ladungssicherung und Schutzausrüstung zur Verfügung gestellt werden; defektes Material gilt
als nicht vorhanden. Bei Fehlen wird jegliche Haftung ausgeschlossen.
Wartezeiten, bis ausreichendes/funktionstüchtiges Sicherungsmaterial
oder Schutzausrüstung zur Verfügung gestellt ist, werden komplett
berechnet.
5. Gültige und vollständige
Lade-/Transportpapiere müssen zum Fahrtantritt dem Fahrer übergeben
werden. Für fehlerhafte oder falsche Ladung wird keine Verantwortung
übernommen, wenn nicht unter Aufsicht des Fahrers geladen wurde.
Durch angeordnete
Überschreitung der Lenk-/Ruhezeiten entstandene Kosten (auch rückwirkend
nach Vertragsende), gehen zu Lasten des
Auftraggebers.
6. Kündigungen werden nur in
Schriftform akzeptiert (Brief oder Fax). Bei Verträgen mit einer
geplanten Wochen- oder Monats-Laufzeit beträgt die Kündigungsfrist bei
einer Laufzeit bis zu 3 Monaten 6 Arbeitstage, bei einer Laufzeit größer
3 Monate 10 Arbeitstage. Die Zeiten der Kündigungsfristen werden auf
jeden Fall mit 8 Stunden pro Tag berechnet, unabhängig davon ob eine
Weiterbeschäftigung während der Frist
erfolgt oder sofortige
Freistellung.
Bei Verträgen mit einer
festen Laufzeit (Ab-Datum und Ende-Datum), wird auch bei vorzeitiger
Kündigung die komplette Laufzeit mit 8 Stunden pro Arbeitstag berechnet.
Sollte unter Vertragsgegenstand kein Ende-Datum eingetragen oder keine
Laufzeit eingetragen sein, gelten die Bedingungen für 8 Wochen als
vereinbart. Die Kündigungsfrist gilt ab dem Datum der
Vertragsunterschrift durch den Auftraggeber.
Bei Eilaufträgen muss die
Rücksendeuhrzeit/-frist eingehalten werden, bei verspätetem Eingang ist
das Angebot/der Auftrag nichtig.
7. Be-/Endladezeiten sowie Standzeiten jeglicher
Art sind Arbeitszeiten und werden nach dem vereinbarten Stundensatz
berechnet. Zeiten für die gesetzlich vorgeschriebene Abfahrtskontrolle
(mind. 20minuten) gehören zur Arbeitszeit.
Pro Tag werden mind. 9 Stunden berechnet,
auch wenn die Arbeitszeit weniger beträgt.
8. Bei Verdachtsmomenten zu
Diebstahl, Schmuggel von Personen, Rauschgift, sonstige Waren; wird eine
polizeiliche Untersuchung in Auftrag gegeben und der Auftrag abgelehnt
bzw. abgebrochen. Eine fristlose Kündigung des Vertrages wird
vorbehalten; berechnet wird dann gemäß der
Kündigungsregelung.
9. Wird bei Polizei- oder
Zollkontrollen Diebes- oder Schmuggelgut (auch Personen oder falsche
Tankfüllung) oder ein Verstoß gegen das Betäubungsmittelgesetz oder ein
Verstoß gegen die gesetzlichen Lenk- und Arbeitszeiten aufgrund
mangelhafter Disposition des AG oder Verladers festgestellt, wird der
Fahrer von jeglicher Verantwortung freigestellt. Alle anfallenden Kosten
inkl. Zeitverlust/-aufwand und Verdienstausfall bei Führerscheinentzug
werden dem Auftraggeber in voller Höhe in Rechnung gestellt (auch
rückwirkend nach Vertragsende).
10. Die unter diesem Vertrag eingesetzten Fahrer
sind ausschließlich mit Fahrtätigkeiten zu beschäftigen; Ausnahme für
Speditionen: Be- und Entladen des zu führenden Fahrzeuges. Be- und
Entladen beschränkt sich auf den Weg zwischen Rampe und LKW, keine
Verbringung innerhalb von Lager-/ Betriebshallen. Sicherung von Gütern
auf/in Transportunterlagen (Paletten, Gitterboxen, Rollies, Kisten, o.ä.)
ist Verantwortung des Verladers.
Eine Beschäftigung außerhalb der angeführten Tätigkeiten (auch
Hofdienst) darf nur nach Rücksprache bzw. gesonderter Beauftragung mit
dem Auftragnehmer (nicht dem Fahrer) erfolgen und wird pro Stunde mit
75,00 € zusätzlich berechnet. Wird bei Ablehnung der Sondertätigkeit der
Fahrer freigestellt, wird der Arbeitstag mit 8 Stunden des vereinbarten
Stundensatzes berechnet. Wird ein Berichtswesen über geleistete
Arbeitszeiten gewünscht, ist die Art und Weise mit Vertragsabschluss zu
definieren, liegt dies zu diesem Zeitpunkt nicht vor, ist das Fehlen
kein Grund Zahlungen zu verweigern.
11. Die eingesetzten Fahrer
dürfen bis 12 Monate nach Vertragsende nicht durch den Auftraggeber
abgeworben oder selbst eingestellt werden. Bei Bekanntwerden ist eine
Vertragsstrafe in Höhe der durchschnittlichen Vergütung von 24 Monaten
fällig.
12. Wird nicht ausdrücklich
widersprochen, erklärt sich der Auftraggeber einverstanden, als Referenz
genannt zu werden.
13. Für beide
Vertragspartner ist als Erfüllungsort Göppingen und für etwaige
Rechtsstreitigkeiten aus diesem Vertrag Göppingen als Gerichtsstand
vereinbart.
Zahlungsbedingungen
1. Einsatzzeiten werden
jeweils ab Eintreffen bis zum Verlassen des Firmengeländes am Einsatzort
berechnet. Angefangene Stunden werden jeweils Pro 1
Stunde berechnet. Für An- und Abfahrt wird 75,00€ zusätzlich berechnet.
2. Die Berechnung der
Leistungen erfolgt spätestens 1mal in der Woche. Nachberechnungen
können auch nach Vertragsende erfolgen.
3. Alle Kosten, die im
Zusammenhang mit dem Auftrag entstehen, z.B. für Telefon,
Einschreibegebühren für Rechnungen, Zoll, Maut, Betankung,
Verbrauchsmittel, Reparaturen, ggf. notwendige Übernachtungen, Taxi,
Bahn oder Flug für An-/Rückreise, werden in voller Höhe gesondert in
Rechnung gestellt.
4. Fallen Dienstleistungen
außerhalb der gewöhnlichen Arbeitszeiten (Mo – Fr, 6:00 – 18:00 Uhr) an,
sowie ab der 9. Arbeitsstunde/Tag gelten die branchenüblichen
tariflichen Zuschläge für Überstunden, Nachtschichten, Wochenenden und
Feiertage.
5. Vereinbarte
Voraus-/Anzahlungen sind 1 Arbeitstag nach Vertragsunterschrift zu
leisten. Erfolgt diese Zahlung nicht oder nicht rechtzeitig, gelten die
oben vereinbarten Kündigungsregeln. Mit Verbrauch der Vorauszahlung kann
für die Restsumme eine weitere Vorauszahlung verlangt werden. Alternativ
kann der AG spätestens 1 Arbeitstag nach Vertragsunterschrift eine
Bankbürgschaft über den geschätzten Gesamt-Auftragswert vorlegen.
6. Alle genannten Preise
gelten je angefangene Stunde zzgl. jeweils gültiger Umsatzsteuer.
Die Rechnung ist sofort nach
Erhalt zur Zahlung fällig. Unabhängig davon, ob der AG Leistungen
Dritter als Ausgleich erwartet.
Beanstandungen sind
spätestens 1 Arbeitstag vor Ablauf der Zahlungsfrist schriftlich zu
melden, ansonsten gilt die Rechnung als anerkannt.
7. Verzug tritt nach 5
Arbeitstagen nach Übersendung der Rechnung ein. Im Falle eines Verzuges
macht der Fahrerservice als Verzugsschaden
12,8% der geschuldeten Summe
pro Woche ab dem Fälligkeitsdatum geltend. Die sofortige Einstellung der
Arbeit wird vorbehalten, bis die fälligen Rechnungen beglichen sind.
Zeiten der Arbeitsniederlegung werden mit 9 Stunden/Tag berechnet.
Überfällige Zahlungen werden sofort an den Rechtsbeistand übergeben.
Anfallende Inkasso-, Anwalts- und Gerichtskosten sowie
Aufwandsentschädigung für Gerichtstermine (Anfahrt, Zeitaufwand mit
Höchststundensatz) sind durch den Auftraggeber zu übernehmen.
8. Eine Aufrechnung mit
offenen Forderungen ist nur mit unstrittigen direkten Rechnungen des AG
gestattet, nicht mit Forderungen Dritter.
Der Auftraggeber versichert
mit Unterzeichnung des Auftrages, dass er die vorstehenden Regelungen,
Allgemeine Geschäftsbedingungen und Zahlungsbedingungen, gelesen und
ohne Abweichungen akzeptiert.