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Allgemeine Geschäftsbedingungen für Fahr- und Arbeitszeiten 

1. Der Auftraggeber versichert, dass ausreichende Versicherung besteht und die Fahrzeuge in verkehrstüchtigem Zustand sind; ansonsten übernimmt der Auftraggeber alle Kosten, inkl. Folgekosten (auch Verdienstausfall bei Führerscheinentzug), die dem Auftragnehmer und/oder dem eingesetzten Fahrer aufgrund von Mängeln entstehen.

2. Eine Haftung wird ausschließlich für direkte Schäden übernommen, die vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurden und ist der Höhe nach begrenzt auf einen Tagessatz, der sich aus dem 8-fachen  Stundensatz der jeweiligen Beschäftigungsart ergibt. Mittelbare Schäden oder Folgeschäden sind in jedem Fall ausgenommen.

Wird ein Fahrzeug (dazu gehören auch Brücken, Aufleger, Lafetten, Anhänger, Kipper aller Art) von mehreren Fahrern gelenkt, sowie für Frachtschäden, wird jegliche Haftung ausgeschlossen. Sicherung von Gütern auf/in Transportunterlagen (Paletten, Gitterboxen, Rollies, Kisten, o.ä.) ist Verantwortung und Haftung des Verladers.

3. Die Parteien bestätigen sich, dass stillschweigende, mündliche oder schriftliche Nebenanreden zu diesem Vertrag nicht getroffen worden sind. Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform in, oder als Anlage zu, diesem Vertrag und müssen von beiden Vertragspartnern unterschrieben werden.

4. Der Auftraggeber muss Eigentümer der zu lenkenden Fahrzeuge sein oder die Einverständniserklärung des Fahrzeug-Eigentümers vorlegen; Kfz-Schein, Versicherungsnachweis und Transportgenehmigung sind jeweils auszuhändigen. Der Fahrer kann einen Einsatz ablehnen, sobald er einen verkehrsuntauglichen Zustand feststellt, elektronische Anzeigen nicht in deutscher Sprache eingestellt sind oder Papiere fehlen. Gemäß Ziff. 95 muss  ausreichendes Material zur Ladungssicherung und Schutzausrüstung zur Verfügung gestellt werden; defektes Material gilt als nicht vorhanden. Bei Fehlen wird jegliche Haftung ausgeschlossen. Wartezeiten, bis ausreichendes/funktionstüchtiges Sicherungsmaterial oder Schutzausrüstung zur Verfügung gestellt ist, werden komplett berechnet.

5. Gültige und vollständige Lade-/Transportpapiere müssen zum Fahrtantritt dem Fahrer übergeben werden. Für fehlerhafte oder falsche Ladung wird keine Verantwortung übernommen, wenn nicht unter Aufsicht des Fahrers geladen wurde.

Durch angeordnete Überschreitung der Lenk-/Ruhezeiten entstandene Kosten (auch rückwirkend nach Vertragsende), gehen zu Lasten des

Auftraggebers.

6. Kündigungen werden nur in Schriftform akzeptiert (Brief oder Fax). Bei Verträgen mit einer geplanten Wochen- oder Monats-Laufzeit beträgt die Kündigungsfrist bei einer Laufzeit bis zu 3 Monaten 6 Arbeitstage, bei einer Laufzeit größer 3 Monate 10 Arbeitstage. Die Zeiten der Kündigungsfristen werden auf jeden Fall mit 8 Stunden pro Tag berechnet, unabhängig davon ob eine Weiterbeschäftigung während der Frist

erfolgt oder sofortige Freistellung.

Bei Verträgen mit einer festen Laufzeit (Ab-Datum und Ende-Datum), wird auch bei vorzeitiger Kündigung die komplette Laufzeit mit 8 Stunden pro Arbeitstag berechnet. Sollte unter Vertragsgegenstand kein Ende-Datum eingetragen oder keine Laufzeit eingetragen sein, gelten die Bedingungen für 8 Wochen als vereinbart. Die Kündigungsfrist gilt ab dem Datum der Vertragsunterschrift durch den Auftraggeber.

Bei Eilaufträgen muss die Rücksendeuhrzeit/-frist eingehalten werden, bei verspätetem Eingang ist das Angebot/der Auftrag nichtig.

7. Be-/Endladezeiten sowie Standzeiten jeglicher Art sind Arbeitszeiten und werden nach dem vereinbarten Stundensatz berechnet. Zeiten für die gesetzlich vorgeschriebene Abfahrtskontrolle (mind. 20minuten) gehören zur Arbeitszeit. Pro Tag werden mind. 9 Stunden berechnet, auch wenn die Arbeitszeit weniger beträgt.

8. Bei Verdachtsmomenten zu Diebstahl, Schmuggel von Personen, Rauschgift, sonstige Waren; wird eine polizeiliche Untersuchung in Auftrag gegeben und der Auftrag abgelehnt bzw. abgebrochen. Eine fristlose Kündigung des Vertrages wird vorbehalten; berechnet wird dann gemäß der

Kündigungsregelung.

9. Wird bei Polizei- oder Zollkontrollen Diebes- oder Schmuggelgut (auch Personen oder falsche Tankfüllung) oder ein Verstoß gegen das Betäubungsmittelgesetz oder ein Verstoß gegen die gesetzlichen Lenk- und Arbeitszeiten aufgrund mangelhafter Disposition des AG oder Verladers festgestellt, wird der Fahrer von jeglicher Verantwortung freigestellt. Alle anfallenden Kosten inkl. Zeitverlust/-aufwand und Verdienstausfall bei Führerscheinentzug werden dem Auftraggeber in voller Höhe in Rechnung gestellt (auch rückwirkend nach Vertragsende).

10. Die unter diesem Vertrag eingesetzten Fahrer sind ausschließlich mit Fahrtätigkeiten zu beschäftigen; Ausnahme für Speditionen: Be- und Entladen des zu führenden Fahrzeuges. Be- und Entladen beschränkt sich auf den Weg zwischen Rampe und LKW, keine Verbringung innerhalb von Lager-/ Betriebshallen. Sicherung von Gütern auf/in Transportunterlagen (Paletten, Gitterboxen, Rollies, Kisten, o.ä.) ist Verantwortung des Verladers. Eine Beschäftigung außerhalb der angeführten Tätigkeiten (auch Hofdienst) darf nur nach Rücksprache bzw. gesonderter Beauftragung mit dem Auftragnehmer (nicht dem Fahrer) erfolgen und wird pro Stunde mit 75,00 € zusätzlich berechnet. Wird bei Ablehnung der Sondertätigkeit der Fahrer freigestellt, wird der Arbeitstag mit 8 Stunden des vereinbarten Stundensatzes berechnet. Wird ein Berichtswesen über geleistete Arbeitszeiten gewünscht, ist die Art und Weise mit Vertragsabschluss zu definieren, liegt dies zu diesem Zeitpunkt nicht vor, ist das Fehlen kein Grund Zahlungen zu verweigern.

11. Die eingesetzten Fahrer dürfen bis 12 Monate nach Vertragsende nicht durch den Auftraggeber abgeworben oder selbst eingestellt werden. Bei Bekanntwerden ist eine Vertragsstrafe in Höhe der durchschnittlichen Vergütung von 24 Monaten fällig.

12. Wird nicht ausdrücklich widersprochen, erklärt sich der Auftraggeber einverstanden, als Referenz genannt zu werden.

13. Für beide Vertragspartner ist als Erfüllungsort Göppingen und für etwaige Rechtsstreitigkeiten aus diesem Vertrag Göppingen als Gerichtsstand vereinbart.

 Zahlungsbedingungen 

1. Einsatzzeiten werden jeweils ab Eintreffen bis zum Verlassen des Firmengeländes am Einsatzort berechnet. Angefangene Stunden werden jeweils Pro 1 Stunde berechnet. Für An- und Abfahrt wird  75,00€ zusätzlich berechnet.

2. Die Berechnung der Leistungen erfolgt spätestens 1mal in der  Woche. Nachberechnungen können auch nach Vertragsende erfolgen.

3. Alle Kosten, die im Zusammenhang mit dem Auftrag entstehen, z.B. für Telefon, Einschreibegebühren für Rechnungen, Zoll, Maut, Betankung, Verbrauchsmittel, Reparaturen, ggf. notwendige Übernachtungen, Taxi, Bahn oder Flug für An-/Rückreise, werden in voller Höhe gesondert in Rechnung gestellt.

4. Fallen Dienstleistungen außerhalb der gewöhnlichen Arbeitszeiten (Mo – Fr, 6:00 – 18:00 Uhr) an, sowie ab der 9. Arbeitsstunde/Tag gelten die branchenüblichen tariflichen Zuschläge für Überstunden, Nachtschichten, Wochenenden und Feiertage.

5. Vereinbarte Voraus-/Anzahlungen sind 1 Arbeitstag nach Vertragsunterschrift zu leisten. Erfolgt diese Zahlung nicht oder nicht rechtzeitig, gelten die oben vereinbarten Kündigungsregeln. Mit Verbrauch der Vorauszahlung kann für die Restsumme eine weitere Vorauszahlung verlangt werden. Alternativ kann der AG spätestens 1 Arbeitstag nach Vertragsunterschrift eine Bankbürgschaft über den geschätzten Gesamt-Auftragswert vorlegen.

6. Alle genannten Preise gelten je angefangene Stunde zzgl. jeweils gültiger Umsatzsteuer.

Die Rechnung ist sofort nach Erhalt zur Zahlung fällig. Unabhängig davon, ob der AG Leistungen Dritter als Ausgleich erwartet.

Beanstandungen sind spätestens 1 Arbeitstag vor Ablauf der Zahlungsfrist schriftlich zu melden, ansonsten gilt die Rechnung als anerkannt.

7. Verzug tritt nach 5 Arbeitstagen nach Übersendung der Rechnung ein. Im Falle eines Verzuges macht der Fahrerservice als Verzugsschaden

12,8% der geschuldeten Summe pro Woche ab dem Fälligkeitsdatum geltend. Die sofortige Einstellung der Arbeit wird vorbehalten, bis die fälligen Rechnungen beglichen sind. Zeiten der Arbeitsniederlegung werden mit 9 Stunden/Tag berechnet. Überfällige Zahlungen werden sofort an den Rechtsbeistand übergeben. Anfallende Inkasso-, Anwalts- und Gerichtskosten sowie Aufwandsentschädigung für Gerichtstermine (Anfahrt, Zeitaufwand mit Höchststundensatz) sind durch den Auftraggeber zu übernehmen.

8. Eine Aufrechnung mit offenen Forderungen ist nur mit unstrittigen direkten Rechnungen des AG gestattet, nicht mit Forderungen Dritter.

  

Der Auftraggeber versichert mit Unterzeichnung des Auftrages, dass er die vorstehenden Regelungen, Allgemeine Geschäftsbedingungen und Zahlungsbedingungen, gelesen und ohne Abweichungen akzeptiert.